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Ruben Barkow edited this page Sep 15, 2015
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#Hier die Satzung einmal als plain text zum editieren, wer kein latech hat/kann:
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Satzung
Freifunk Nord e.V.
Gründungssatzung vom 01.01.1900
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Nord “ ( im folgenden Verein genannt)
2. Der Sitz des Vereines ist Kiel
3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Kiel einzutragen und trägt danach
den Namen „Freifunk Nord e.V.“
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen
1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerk-
technologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk & Netz-
werktechnologien.
2. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
• den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
• die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bür-
gerdatennetzen.
• Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
• die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen
und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
3. Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-
benordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhal-
ten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an Förderverein Freie Netze e.V. oder an eine andere steuerbe-
günstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
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5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens
zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 75 von 100
der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z. B. Firmen, Vereine, Ver-
bände und Behörden werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins
zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Kör-
perschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich
selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vor-
stand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
(b) Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle
Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar
gemacht.
(c) Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet
worden ist.
(d) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische
Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive
Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahrs. Das passive
Wahlrecht beginnt mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
(e) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in
der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
(f) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmit-
gliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt
und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
(g) Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teil-
weise erlassen.
(h) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(i) Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt wer-
den. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen
vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die
Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
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(j) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss
rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Ent-
scheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
§4 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(b) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(c) Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der
Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
(d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niederge-
legt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollfüh-
rers beurkundet.
(e) Der Mitgliederversammlung obliegen:
i. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung
ii. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge
iii. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
iv. Entlastung des Vorstands
v. Wahl der Vorstandsmitglieder
vi. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
vii. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungs-
bestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Ge-
meinnützigkeit, möglich,
viii. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
ix. die Auflösung des Vereins gemäß §2, Ziffer 4 und 6 dieser Satzung.
(f) Fristen:
i. Die Versammlung wird mindestens acht Wochen vor dem Versammlungs-
termin mit einer schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder angekündigt.
ii. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht,
wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingegangen ist.
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2. Der Vorstand
(a) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: Der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürger-
lichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(b) Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf
dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
(c) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen
Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch
die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(d) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(e) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Be-
schlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(f) Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Ver-
einsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer
zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
(g) Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht,
an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind
zu Satzung Freifunk Nord e.V. dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.
§5 Schlussbestimmung
1. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer
Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.
Genehmigt
1. Vorsitzender Freifunker 1
2. Vorsitzender Freifunker 2
Schatzmeister Freifunker 3