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AenderungBilanzierung
Thorsten Zoerner edited this page Jan 31, 2024
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1 revision
Bei der Neuordnung von Messstellen zu unterschiedlichen Bilanzierungen gelten die folgenden grundlegenden Regeln:
- Änderungen werden immer für die Zukunft vorgenommen.
- Abgeschlossene Bilanzierungen für Stromprodukte bleiben unangetastet.
- Nicht abgeschlossene Bilanzen können hinsichtlich der Messstellenzuordnung geändert werden.
Die Zuordnung von Messstellen zu Bilanzierungspunkten hat folgende Konsequenzen:
- Es erfolgt der Austausch von Mehr- oder Mindermengen zwischen verschiedenen Bilanzierungspunkten innerhalb eines Bilanzierungszeitraumes.
Die Neuordnung der Messstellen findet in verschiedenen Szenarien Anwendung:
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Tarifwechsel: Ein Messpunkt ist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Stromlieferanten zugeordnet und wechselt anschließend zu einem anderen.
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Mieterstromprojekte: Bei folgenden Ereignissen kann eine Neuzuordnung notwendig werden:
- Einzug eines Mieters
- Leerstand einer Einheit
- Wechsel von Mietern
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Abrechnungen und Bilanzierungen klar definiert und konsistent bleiben und gleichzeitig die Möglichkeit besteht, flexible Anpassungen für zukünftige Abrechnungszeiträume vorzunehmen.